Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Wattenscheid“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Werbegemeinschaft Wattenscheid e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in der alten Stadt Wattenscheid, dem heutigen Stadtteil Bochum-Wattenscheid. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Aktivierung des Wattenscheider Geschäftslebens durch gemeinsame kulturelle Veranstaltungen und Werbeaktionen in Wattenscheid nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person, Firma, Körperschaft des öffentlichen Rechts und jeder Verein werden, welche im Bereich der früheren Stadt Wattenscheid ein Geschäft, Gewerbebetrieb oder Geschäftslokal unterhält bzw. ihren/seinen Sitz hat. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Bei der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit durch Austritt durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Ausschluss soll nur erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Er bedarf eines Beschlusses des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3. Der Ausschluss kann erst erfolgen, wenn dem Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen einer Woche nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch bei der Geschäftsstelle des Vereins einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. Zur Verwerfung des Einspruches bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (§ 7)

  • der Beirat (§ 8)

  • die Mitgliederversammlung (§ 9)

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden

  • zwei Stellvertretern

  • dem Schriftführer

  • dem Kassierer

Eine Ämterhäufung in einer Person ist unzulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter, wobei jeweils zwei dieser Personen den Verein gemeinsam vertreten können. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. In geraden Jahren werden der erste Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Kassierer und in ungeraden Jahren der weitere Stellvertreter sowie der Schriftführer gewählt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist zum Ausschuss von Rechtsgeschäften mit Wirkung für und gegen den Verein befugt, soweit die einzugehende Verpflichtung den Betrag von 1.000,00 € nicht übersteigt. Bei darüber hinausgehenden Verpflichtungen bis zu 5.000,00 € bedarf es eines Beschlusses des gesamten Vorstands. Rechtsgeschäfte mit Verpflichtungen über 5.000,00 € hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Beirat

Dem Vorstand wird ein Beirat zugeordnet.

Er setzt sich zusammen aus je einem Vertreter aus den Bereichen:

  • August-Bebel-Platz

  • Hochstraße

  • Westenfelder Straße

  • Oststraße

  • Saarlandstraße

  • Alter Markt

  • Weststraße

  • Voedestraße

  • Freiheitsstraße

Der Beirat hat nur beratende Funktion.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar in den Monaten September oder Oktober statt. Zu dieser Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von 10 Tagen anberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder

  • die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  • die Entlastung des Vorstands

  • die Wahl des Vorstands

  • die Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies erforderlich erscheint und der Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschließt oder, wenn die Einberufung von 1/5 Mitglieder schriftlich verlangt wird, dabei sollen Gründe angegeben werden. Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche.

§ 10 Die Durchführung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind auch die Stellvertreter gehindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Drittels der erschienen Mitglieder ist geheim abzustimmen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Sitzungsniederschrift festzuhalten. Sie ist vom Schriftführer zu unterscheiden.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand im Sinne von § 26 BGB eingegangen werden, soweit ein Betrag von 1.000,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Für darüber hinausragende Verpflichtungen bis zu 5.000,00 € haftet der Verein, wenn eine Ermächtigung des Gesamtvorstandes vorliegt. Eine Haftung für darüber hinausgehende Verpflichtungen besteht nur, wenn hierfür eine Ermächtigung der Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bochum. Diese ist verpflichtet, es zu gemeinnützigen Zwecken im Bezirk Bochum-Wattenscheid zu verwenden. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Ausführung dieses Beschlusses darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts erfolgen.

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